AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der U-Tec GmbH

Stand: Juni 2020

Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der U-Tec GmbH (nachfolgend kurz „U‑Tec“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die U-Tec mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die U-Tec ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die U-Tec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote der U-Tec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die U-Tec innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der U-Tec und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4 Angaben der U-Tec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5 Die U-Tec behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der U-Tec weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen der U-Tec diese Gegenstände vollständig herauszugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.3 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:

Bei Lieferungen ohne Montage durch die U-Tec ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen

Bei Lieferungen mit Montage durch die U-Tec gilt folgender Zahlungsplan:

30 % innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss 40 % innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung 30 % innerhalb von 7 Tagen ab Abnahme

Bei Lieferungen mit Montageaufsicht durch die U-Tec gilt folgender Zahlungsplan:

30 % innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss 50 % innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung 20 % innerhalb von 7 Tagen ab Abnahme

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der U-Tec.

3.4 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6 Die U-Tec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung der U-Tec durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

Lieferung und Lieferzeit

4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

4.2 Von der U-Tec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd es sei denn, dass schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Die U-Tec kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der U-Tec gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Die U-Tec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die U-Tec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der U-Tec die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die U-Tec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der U-Tec vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Gerät die U-Tec mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welche Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

Erfüllungsort, Versand, Verpackung

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des Sitzes der U-Tec, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die U-Tec auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der U‑Tec.

Gefahrübergang

6.1 Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die U-Tec auch die Montageaufsicht übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die U-Tec dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die U-Tec betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.3 Die Sendung wird von der U-Tec nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.4 Bei Lieferungen mit Montage seitens der U-Tec geht die Gefahr mit der Abnahme über.

Gewährleistung, Sachmängel

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der U-Tec nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der U-Tec nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der U-Tec ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die U-Tec zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die U-Tec die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln, die auf dem Verschulden der U-Tec beruhen, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.3 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die U-Tec aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die U-Tec nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die U-Tec bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die U-Tec gehemmt.

7.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der U-Tec den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.5 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

Haftung

8.1 Die Haftung der U-Tec auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8. eingeschränkt.

8.2 Die U-Tec haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung bei Verursachung von Sach- oder Vermögensschäden der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der U-Tec.

8.5 Soweit die U-Tec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.6 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, im Falle der Arglist und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen (wie z.B. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz).

Eigentumsvorbehalt

9.1 Die der U-Tec an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen der U-Tec gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung Eigentum der U-Tec.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die U-Tec gelieferten Gegenstände immer pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.2 Wird die gelieferte Sache mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, der U-Tec anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert der neu geschaffenen Sache.

Schlussbestimmung

10.1 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der U-Tec und dem Auftraggeber der Sitz der U-Tec. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.3 Die Beziehungen zwischen der U-Tec und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.